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Mietbedingungen

Bedingungen mietweiser Überlasssung

§ 1 Rechte und Pflichten des Mieters

  1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen
  2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit in gereinigtem Zustand zurückzugeben.
  3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.

§ 2 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

  1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigen Zustand zu übergeben.
  2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter
    Fahrlässigkeit ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Statt eine Entschädigung
    zu verlangen, kann der Mieter nach Setzung angemessener Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der
    Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

§ 3 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes

  1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer
    Untersuchung trägt der Mieter.
  2. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn
    Sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandenen Mängel
    sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt
    der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten.
    Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des
    Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
  4. Läßt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei Übergabe vorhandenen Mangels durch sein
    Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Dieses Rücktrittsrecht besteht auch bei Fehlschlagen der Beseitigung
    eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

§ 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters

  1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst
    entstanden sind, (Folgeschäden z.B. durch Ölverlust, Stillstand etc.) können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
    – grobem Verschulden des Vermieters
    – der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des
    vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.
    Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
  2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
    Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für
    Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche
    des Mieters die Regelungen von § 3 Nr. 3 und 4 sowie § 4 Nr. 1 entsprechend.

§ 5 Mietpreis und Zahlung; Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

  1. Der Mietpreis versteht sich ohne Gestellung von Betriebsstoffen, Personal und Transporten, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ist
    sofort bei Rechnungserhalt in bar und ohne Abzüge zu bezahlen. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zu
    Grunde. Die Abrechnung erfolgt auf Basis einer Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und
    erschwerte Einsätze sind dem Vermieter unverzüglich nach Mietende anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
  2. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig
    festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
  3. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, oder ging ein vom Mieter
    gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten
    des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die
    dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen, jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der
    vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und
    Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
  4. Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten KontokorrentEigentumsvorbehaltes aufgenommen.
  5. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

§ 6 Unterhaltspflicht des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet
    a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung und Beschädigung in jeder Weise zu schützen;
    b) für sach- und fachgerechte Wartung, Pflege und Bedienung des Mietgegenstandes Sorge zu tragen, insbesondere:
    – bei Mieten von mehr als eintägiger Dauer die Abschmierarbeiten vorzunehmen und regelmäßige Ölstandskontrollen durchzuführen.
    – bei Mieten von mehr als 14-tägiger Dauer einen eventuell fälligen Motorölwechsel (siehe Aufkleber) unter Übernahme der hierbei
    auftretenden Kosten durchzuführen oder dessen Durchführung zu veranlassen.
    – bei Mieten von mehr als 2-monatiger Dauer, einen während der Mietzeit fällig werdenen Kundendienst dem Vermieter zu melden und
    diesem Gelegenheit zur kostenpflichtigen Durchführung desselben zu geben.
    c) entstandene Beschädigungen und Mängel an dem Mietgegenstand unverzüglich dem Vermieter zu melden und diesem Gelegenheit zur
    Instandsetzung zu gewähren. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene
    Sorgfalt beachtet haben.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen
    oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern.
    Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

§ 7 Beginn und Ende der Mietzeit; Rücklieferung des Mietgegenstandes

  1. Die Mietzeit beginnt mit der Bereitstellung des Mietgegenstandes mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen für den Mieter und
    endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem
    vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; § 5 Nr. 3 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
  3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 6 Nr.1b) und
    1c) gilt entsprechend.
  4. Eine Rücklieferung hat bis spätestens 7.30 Uhr an dem, dem letzten Miettag folgenden Tag zu erfolgen.

§ 8 Verletzung der Unterhaltspflicht

  1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, daß der Mieter seiner in § 6 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht
    nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig
    unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
  2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu
    geben.
    Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe
    möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben. Bei nicht reparablen Reifenschäden, trägt der Mieter die Kosten des zu
    ersetzenden Reifens zu dem Prozentsatz, der als Wert für den Reifen vor seiner Beschädigung von einem unabhängigen Reifenfachbetrieb
    festgestellt wird. Die Montagekosten sind in vollem Umfang zu übernehmen.
  3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger
    Rücklieferung im Sinne von § 7 Nr. 4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach
    Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

§ 9 Weitere Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an
    dem Mietgegenstand einräumen.
  2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet,
    dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
  3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen und diesen außerhalb der Arbeitszeiten an
    einem ausreichend bewachten Platz abzustellen.
  4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die
    Polizei hinzuzuziehen.
  5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu
    ersetzen, der diesem daraus entsteht.

§ 10 Kündigung


  1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
    b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit
    haben beide Vertragspartner das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
    c) bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindesmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
    – einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
    – zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
    – eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
    vereinbart ist.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
    a) im Falle von § 5 Nr. 3;
    b) wenn nach Vetragsabschluß dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert.
    c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an
    einen anderen Ort verbringt.
    d) in Fällen von Verstößen gegen § 6 Nr. 1.
  3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 7 und 8
    entsprechende Anwendung.
  4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom
    Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

§ 11 Verlust des Mietgegenstandes

  1. Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach § 7 Nr.3 obliegende Verpflichtung zur
    Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.


§ 12 Versicherung

  1. Das Gerät kann auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters und auf dessen Kosten für die Mietdauer gegen äußere Schäden (Maschinenbruch,
    Feuer, Wasser) und Diebstahl vom Vermieter versichert werden.
    Wünscht der Mieter diese Versicherung nicht, ist er verpflichtet die Maschine selbst mit der entsprechenden Deckung zu versichern, mit der
    Maßgabe, daß dem Vermieter die Rechte aus dieser Versicherung zustehen.
  2. Der Mieter hat selbst für einen ausreichenden Haftpflichtschutz zu sorgen.

§ 13 Sonstige Bestimmungen

  1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen.
  2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
  3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß – ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine
    juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche am Sitz
    des Vermieters.
    Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

Forschner Bau- und Industriemaschinen GmbH

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